Abhol- und Bringverpflichtung beim Umgang

Leben Elternteil getrennt voneinander, ist der Umgang zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind sehr wichtig. Dabei stellen sich viele Eltern die Frage, wer das Kind zum Umgang bringen und wieder abholen muss.

Nach der Rechtsprechung des BGH obliegt es dem umgangsberechtigten Elternteil, das Kind beim betreuenden Elternteil zum Umgang abzuholen und wieder zurückzubringen. Diese Verpflichtung umfasst nicht nur, die Organisation dieser Tätigkeit, sondern auch die finanziellen Aspekte. Folglich muss der Umgangsberechtigte für die Kosten des Transports aufkommen.

Lediglich wenn der betreuende Elternteil allein dafür verantwortlich ist, dass es beispielsweise aufgrund eines Wohnortwechsels schwieriger ist, den Umgang durchzuführen, kann sich diese Verpflichtung ändern. Dann kann der betreuende Elternteil verpflichtet sein, das Kind zum Umgangsberechtigten zu bringen.

Eine Ausnahme des Grundsatzes, dass der Umgangsberechtigte für den Transport des Kindes verantwortlich ist, kommt daher nur im Einzelfall vor. Hierfür ist dann die spezielle Situation zu betrachten, um ein verhältnismäßiges Ergebnis zu erhalten.