Ein behindertes Kind für den Todesfall absichern, ist er Wunsch vieler betroffener Eltern. Mit unserem speziellen Testament gelingt Ihnen das!

Behindertentestament

149,00 €
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Es ist für alle Eltern schwer, wenn sie ein behindertes Kind betreuen müssen. Für ihren Todesfall stellen sich dann noch um so mehr Fragen. Schließlich soll das Erbe nicht einfach dem Sozialhilfeträger zufallen, ohne dass der Betreute davon profitiert. Bleiben die Erblasser untätig, kann ein Zugriff des Sozialhilfeträgers im Nachgang nicht mehr verhindert werden. Das gesamte Erbe fließt an diese Stelle, ohne dass die Situation des Bedürftigen konkret verbessert wird. Hier muss gehandelt werden. Diese rechtlich sehr komplexe Situation kann nur durch ein spezielles Testament gelöst werden. Wir haben das richtige Dokument für Sie!.

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Fragen & Antworten

Wenn eines Ihrer Kinder eine körperliche oder geistige Behinderung hat, erhält es vermutlich Sozialleistungen, um die Pflege und den Alltag bewerkstelligen zu können. Erbt das Kind nun Vermögen, kommt ihm dieses in vielen Fällen nicht zu Gute, da es der Sozialhilfeträger zur Deckung seiner Kosten einsetzen kann. Sofern Sie also sicherstellen wollen, dass Ihr hilfebedürftiges Kind auch nach Ihrem Tod von Ihrem Vermögen profitiert, ohne dass alles vom Sozialhilfeträger beansprucht wird, ist ein Behindertentestament erforderlich.

Diese Gestaltungsvariante ermöglicht es dem betroffenen Kind, maximal vom Nachlass zu profitieren, ohne dass der Sozialhilfeträger das Vermögen abschöpft. Der Bedürftige kann dadurch ein besseres Leben führen und hat ebenso wie andere Erben einen Vorteil vom Nachlass. Die Gestaltung im Rahmen eines Behindertentestaments kombiniert eine Vor-und Nacherbschaft mit einer Dauertestamentsvollstreckung. Das hat zur Folge, dass der Nachlass nicht in das Privatvermögen des betroffenen Kindes übergeht, sondern Sondervermögen bleibt, auf das der Sozialhilfeträger keinen Zugriff hat. Der Testamentsvollstrecker entscheidet dabei, wie die Erträge aus dem Nachlass eingesetzt werden, damit sie ausschließlich dem behinderten Kind zu Gute kommen.

Der Erbteil des behinderten (Mit-)Erben sollte so hoch bemessen werden, dass es mindestens dem Pflichtteil entspricht. Am sinnvollsten ist es aber, einen Betrag zu wählen, der knapp über dem Pflichtteil liegt.

Wenn das betroffene Kind nämlich unter Betreuung steht, ist andernfalls zu befürchten, dass ein Betreuer für das Kind das Erbe ausschlägt, wenn der Erbteil zu gering bemessen ist. Stattdessen würde dann der Pflichtteil geltend gemacht. Daher ist es wichtig, die Erbquote des schutzbedürftigen Kindes nicht zu niedrig zu wählen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, sodass Sie sich bei der Bestimmung der Erbquoten daran orientieren sollten.

Kommt es trotzdem zu einer Ausschlagung, ermöglicht das angeordnete Vermächtnis, dass das behinderte Kind in denselben Genuss kommen kann, wie bei der Erbschaft. Denn auch bei dem Vermächtnis geht es vornehmlich darum, dem Kind Vorteile zukommen zu lassen, die der Sozialhilfeträger nicht abschöpfen kann.

Somit sind Sie durch diese Gestaltung auf der sicheren Seite!

Da die Erbschaft des behinderten Kindes in dieser Gestaltungsvariante nicht in dessen Privatvermögen übergeht, sondern als Sondervermögen bestehen bleibt, können Sie entscheiden, wer den übrigen Nachlass im Fall seines Ablebens erhält. Die Personen, die Sie dafür bestimmen, werden Nacherben genannt. Diese Personen können nicht auf den Erbteil zugreifen, solange das bedürftige Kind lebt. Sie können diese Nacherben frei bestimmen. Oftmals macht es aber Sinn, die weiteren Abkömmlinge, die bereits den anderen Teil des Nachlasses erhalten haben, als Nacherben einzusetzen.

Beim Testamentsvollstrecker handelt es sich um eine Art Nachlassverwalter. Zwar steht ihm aufgrund seiner Funktion kein Anteil am Nachlass zu, allerdings kann nur er über die einzelnen Gegenstände verfügen. Er ist es also der,der den Nachlass unter den Erben aufteilt.

Gerade bei minderjährigen Erben ist der Vorteil, dass der andere Elternteil im Fall einer Trennung nicht auf das ererbte Vermögen der Kinder zugreifen kann. Außerdem wird es in vielen Fällen sinnvoll sein, dass Kinder mit ihrem 18. Lebensjahr nicht direkt allein über möglicherweise größeres Vermögen verfügen können. Daher liegt das Erbe bis zu einem vom Erblasser bestimmten Alter noch in der Hand des Testamentsvollstreckers, der darüber entscheiden kann, wofür das Kind Geld oder Gegenstände aus dem Nachlass erhält.

Da der Testamentsvollstrecker in diesem Fall die Aufgabe hat, für eine Besserung der Lebensverhältnisse des behinderten Miterben zu sorgen, bietet sich eine nahestehende Person an. In vielen Fällen sind das die Geschwistern, die sich nach Ihrem Tod um den Behinderten kümmern. Daher wird oft ein Miterbe als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Es steht der Ernennung auch nicht entgegen, dass dieses Person als Nacherbe benannt ist. Vielmehr sollte die Wahl auf die Person fallen, die die Interessen des Bedürftigen am Besten umsetzen wird.