Wenn Sie sich in Ihrem Familien- und Freundeskreis umhören, werden Sie schon das ein oder andere Mal gehört haben, dass der Begriff Berliner Testament gefallen ist. Diese besondere Form eines Testaments zwischen Ehegatten ist weit verbreitet und gewährleistet, dass der Überlebende nach dem Tod eines Ehegattem maximale Entscheidungsfreiheit behält. Damit dieses Ergebnis auch erzielt wird, ist es um so wichtiger, dieses Testament wirksam und richtig zu erstellen. Genau das ermöglicht unser individuell für Sie erstelltes Dokument!
Das Berliner Testament für Sie individuell erstellt.
Berliner Testament
Fragen & Antworten
Als Berliner Testament bezeichnet man eine Gestaltung zwischen Ehegatten, bei welcher sich die Ehegatten zunächst gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Die Kinder erben sodann erst nach dem Tod des Letztversterbenden. Diese Konstellation gewährleistet, dass der überlebende Ehegatte sich nicht mit den Kindern hinsichtlich einer Erbauseinandersetzung einigen muss, sondern alle Nachlassgegenstände ohne deren Einverständnis zu seinen eigenen Zwecken nutzen kann.
Ein Nachteil dieser Gestaltungsvariante ist aber, dass die Kinder im ersten Erbfall rechtlich enterbt sind und somit nicht nur Steuerfreibeträge ungenutzt bleiben, sondern auch unter Umständen ein Pflichtteil gegen den Überlebenden geltend gemacht wird. Um dieses Problem zu entschärfen wird vorliegend ein sogenanntes Zweckvermächtnis ausgesetzt. Dieses ermöglicht es dem überlebenden Ehegatten, Zuwendungen an die Kinder zu machen und dabei Höhe, Art und Umfang selbst zu bestimmen. Da erst beim Todesfall des ersten Ehegatten entschieden wird, ob und wie dieses Vermächtnis greift, hat es keinerlei Nachteile für die Ehegatten. Vielmehr schafft es den immensen Vorteil, dass Steuerfreibeträge doch noch ausgenutzt werden können und ein Kind möglicherweise seinen Pflichtteil doch nicht geltend macht, wenn es bereits beim Tod des Erstversterbenden etwas erhält.
Somit berücksichtigt dieses Testament alle relevanten Punkte!
Unter dem ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt versteht man den Ort, an dem beide Ehegatten nach der Eheschließung das erste Mal dauerhaft zusammen ihren Lebensmittelpunkt gehabt haben. Erforderlich ist also, dass der Daseinsmittelpunkt beider Ehegatten sich in einem Staat befindet. Es kommt nicht auf denselben Wohnsitz an. Entscheidend ist vielmehr, dass beide Ehegatten in demselben Land leben und dort ihren wesentlichen Aufenthalt haben.
Dieser Anknüpfungspunkt spielt für das internationale Recht eine Rolle. Nach den für Deutschland geltenden Regeln richtet sich das anzuwendende Recht in vielen Bereichen des Familienrechts nach dem Staat, in welchem die Eheleute ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten.
Da beim Berliner Testament zunächst der andere Ehegatte Alleinerbe wird, bezeichnet sich die daran anschließende Erbeinsetzung der Kinder als Schlusserbeinsetzung. Das verdeutlich nur, dass diese Erbeinsetzung erst zum Tragen kommt, wenn beide Ehegatten verstorben sind. Das betrifft den Fall, dass die Ehegatten in größerem Abstand hintereinander versterben. Daneben wird auch direkt der Umstand geregelt, dass die Ehegatten gleichzeitig oder unmittelbar hintereinander aus gemeinsamem Anlass, beispielsweise einem Unfall, versterben.
Die dort eingesetzten Kinder erhalten also das noch übrige Vermögen, sobald beide Ehegatten verstorben sind. Davor steht es jedem Ehegatten zur freien Verfügung ohne eine Eingriffsmöglichkeit der Kinder.
Da Sie ein gemeinschaftliches Testament errichten, sind die darin enthaltenen Regelungen grundsätzlich für den jeweils anderen Ehegatten bindend. Das bedeutet, dass jeder Ehegatte kein davon abweichendes Testament errichten kann, ohne dass dies dem anderen Ehegatten unter strengen Formvorschriften mitgeteilt wird. Auf diese Weise können Sie sicher sein, dass Sie und Ihre Kinder wie vorgesehen nach dem Ableben des anderen profitieren. Sie müssen keine Angst haben, dass eine andere Person ohne Ihr Wissen eingesetzt wird, Sie den Ehegatten aber weiterhin begünstigen.
Hinsichtlich der Schlusserbeinsetzung ist die Bindungswirkung speziell zu betrachten. Für den überlebenden Ehegatten kann es nämlich immer wieder Gründe geben, die eine spätere Abänderung erforderlich machen. Sofern die Bindungswirkung aber vollständig vereinbart wurde, kann der Überlebende nicht mehr reagieren. Daher sollten Sie gut überlegen, ob Sie hinsichtlich der Schlusserbeinsetzung eine volle, eine teilweise oder keine Bindungswirkung wünschen. Bei der teilweisen Bindungswirkung bestimmen Sie einen Prozentsatz des Nachlasses, über welchen der überlebende Ehegatte dann noch frei bestimmen kann. Der Rest geht, wie von Ihnen geplant, an die Kinder.