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Einseitiges Testament

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Ein Testament regelt, wie der Nachlass eines Verstorbenen aufgeteilt werden soll. Bei Testamenten von Laien kann es oft passieren, dass rechtlich nicht das Ergebnis erzielt wird, dass sich der Erlasser vorgestellt hat. Im Nachgang lässt sich das aber meist nicht mehr korrigieren. Daher ist es umso wichtiger, dass Sie ein wirksames und inhaltlich stimmiges Testament erstellen. Unser Testament bietet eine Vielzahl von Varianten, sodass jeder Wunsch von Ihnen berücksichtigt werden kann.

Familienstand
Aufhebung/ Widerruf
Vermächtnis aussetzen
    Inhalt eingeklappt
Wollen Sie Ersatzerben bestimmen?
Testamentsvollstreckung
Vormund
Vermögenssorge für minderjährige Kinder

Fragen & Antworten

Erben sind – juristisch ausgedrückt – die Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen. Sie treten in jeder Hinsicht in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Dabei ist es egal, um welche Art von Vermögen es sich handelt. Gleiches gilt natürlich auch für Verbindlichkeiten und Schulden. Alles was zuvor dem Verstorbenen gehört hat, geht kraft Gesetzes auf die Erben über.

Sind mehrere Erben berufen, steht ihnen der Nachlassgemeinsam zu, sodass keiner ohne die anderen Erben entscheiden kann.

Ein Erbe kann nicht für einen bestimmten Gegenstand eingesetzt werden, sondern nur für den Nachlass als Ganzes. Sofern einzelne Sachen an bestimmte Personen gehen sollen, ist das Vermächtnis rechtlich das richtige Mittel. Auch wenn im Wesentlichen das gesamte Vermögen durch Vermächtnisse verteilt wird, muss dennoch ein Erbe bestimmt werden. Dies schon allein aus dem Grund, weil es (mindestens) eine Person geben muss, die der Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen wird. Mithin muss immer ein Erbe bestimmt werden.

Ein Vermächtnis ermöglicht es Ihnen bei Ihrem Tod einzelne Nachlassgegenstände auf eine bestimmte Person zu übertragen. Im Gegensatz zur Erbeinsetzung, die sich nur auf alles, was sich in Ihrem Eigentum befindet, beziehen kann, ist das Vermächtnis hinsichtlich des Gegenstands und auch der begünstigten Person freier. Sie können hier also verschiedene Optionen wählen, welche einzelnen Vermögenswerte auf eine bestimmte oder mehrere Personen übergehen sollen. Dabei können diese Personen oder auch Organisationen gänzlich von den eingesetzten Erben abweichen. Es besteht keine Notwenigkeit das gleichlaufend auszugestalten.

Durch das Vermächtnis erhalten Sie als Erblasser also einen weiteren Spielraum, Ihr Vermögen nach Ihren Vorstellungen zu verteilen.

Sofern Sie einem Vermächtnisnehmer einen Geldbetrag oder andere Kapitalanlagen vermachen, orientiert sich die Höhe des Vermächtnisses immer an Ihrem Vermögensstand zum Zeitpunkt der Errichtung. Nun kann es aber sein, dass Ihr Vermögen beim Erbfall deutlich weniger geworden ist, weil seit der Errichtung des Testaments einige Jahre vergangen sind. Wird ein Geldvermächtnis ohne entsprechende Höchstgrenze gewährt, kann das bedeuten, dass der Erbe nichts mehr erhält, da das Vermächtnis in seinem Wert einem Großteil des Nachlasses entspricht.

Wenn Sie dieses Risiko umgehen wollen, bietet es sich an, eine Höchstgrenze zu definieren. So ist sichergestellt, dass auch der Erbe noch ausreichend Vermögen erhält. Bei der zu wählenden Zahl können Sie sich beispielsweise an dem heutigen Stand Ihres Vermögens orientieren und den vermachten Betrag ins Verhältnis setzen. Insgesamt sind Sie hier in Ihrer Auswahl aber gänzlich frei.

Sofern Sie von Ihrem Eltern Vermögenswert erhalten haben, besteht oftmals der Wunsch in der Familie, dieses Vermögen auch in der eigenen Linie zu erhalten. Gerade bei kinderlosen Erblassern ist das teilweise mit der Erbeinsetzung nicht vereinbar, da sie einen Lebenspartner oder Ehegatten als Erben einsetzen wollen. Dieser ist aber nicht aus dem Stamm der Familie und erhält dennoch auch alles Vermögen der Eltern.

Um dieses Ergebnis zu vermeiden, kann ein Vermächtnis ausgesetzt werden, das bestimmten Personen all das Vermögen zuweist, das von den Eltern stammt. Das übrige Vermögen verbleibt dann aber beim Erben. Natürlich kann es im Todesfall schwierig sein nachzuvollziehen, welche Gegenstände nun von den Eltern stammten und welche nicht. Sofern Sie sich also für dieses Vermächtnis entscheiden, ist es sinnvoll eine Art Verzeichnis über die von den Eltern erhaltenen Gegenstände zu fertigen. Diese Auflistung kann dann stetig fortgeführt werden und trägt später zu besseren Übersichtlichkeit bei.

Wie der Name bereits verrät, ermöglicht ein Wohnungsrecht es dem Vermächtnisnehmer eine Immobilie Zeit seines Lebens zu bewohnen. Das Eigentum geht aber auf einen anderen –im Zweifel den oder die Erben –über. Das Wohnungsrecht kann sich auf eine gesamte Immobilie oder auch nur auf einzelne Stockwerte und Zimmer beziehen. Es sichert den Vermächtnisnehmer dahingehend ab, dass die Erben wegen dieses Vermächtnisses nach dem Tod des Erblassers den Auszug des Begünstigen nicht fordern können.

Das Wohnungsrecht kann im Grundbuch abgesichert werden. Hingegen erlischt es, sobald der Berechtigte verstirbt oder es auf Dauer, beispielsweise aufgrund einer Unterbringung in einem Heim, nicht mehr nutzen kann.

Beim Testamentsvollstrecker handelt es sich um eine Art Nachlassverwalter. Zwar steht ihm aufgrund seiner Funktion kein Anteil am Nachlass zu, allerdings kann nur er über die einzelnen Gegenstände verfügen. Er ist es also der,der den Nachlass unter den Erben aufteilt.

Gerade bei minderjährigen Erben ist der Vorteil, dass der andere Elternteil im Fall einer Trennung nicht auf das ererbte Vermögen der Kinder zugreifen kann. Außerdem wird es in vielen Fällen sinnvoll sein, dass Kinder mit ihrem 18. Lebensjahr nicht direkt allein über möglicherweise größeres Vermögen verfügen können. Daher liegt das Erbe bis zu einem vom Erblasser bestimmten Alter noch in der Hand des Testamentsvollstreckers, der darüber entscheiden kann, wofür das Kind Geld oder Gegenstände aus dem Nachlass erhält.

Die Abwicklungsvollstreckung bezeichnet eine Form der Testamentsvollstreckung, bei welcher die wesentliche Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist, den Nachlass unter den Begünstigten zu verteilen.

Dafür nimmt der Testamentsvollstrecker zunächst den gesamten Nachlass in Besitz und begleicht alle Verbindlichkeiten. Der sich dann ergebende Nachlass wird entsprechend den Erbquoten unter den Erben verteilt. Gerade bei vielen oder streitanfälligen Erben bietet sich eine Abwicklungsvollstreckung an. Denn dadurch kann eine jahrelange Blockade bei der Auseinandersetzung verhindert werden. Sobald der Testamentsvollstrecker alles verteilt hat, erlischt das Amt und jeder Erbe kann über die ihm zugeteilten Vermögenswerte selbst entscheiden. Es ist in diesem Zusammenhang auch kein Problem eine der Miterben als Testamentsvollstrecker einzusetzen.

Anders als bei der Abwicklungsvollstreckung hat der Testamentsvollstrecker hier die Aufgabe, den Nachlass für einen bestimmten Zeitraum zu verwalten und gerade nicht an die Erben auszukehren. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn die Kinder noch recht jung sind. So ist es oft nicht im Interesse der Eltern, dass die Kinder bereits im frühen Erwachsenenalter über ein größeres Vermögen verfügen. Es besteht die Gefahr, dass es verprasst wird. Daher verwaltet der eingesetzte Testamentsvollstrecker das ererbe Vermögen bis zu dem Alter des jüngsten Kindes, das Sie bestimmen. So können Sie sicherstellen, dass die Kinder eine gewisse Reife haben, bevor ein Zugriff auf das Vermögen möglich wird.

Grundsätzlich vertreten die Eltern das Kind. Sind sie aber an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert, muss es für einen Minderjährigen dennoch eine Person geben, die rechtlich für ihn handeln kann. Das ist sodann der Vormund.

Nun sollten Sie ein Interesse daran haben, diesen Vormund vor allem für den Fall ihres Todes zu bestimmen. Denn anderenfalls wird das Gericht dies übernehmen. So haben Sie dann aber keinen Einfluss darauf, wer die Verantwortung für Ihr Kind trägt. Das wollen die meisten Eltern vermeiden, was nur mit dieser Vormundbenennung möglich ist.

Überlassen Sie es also nicht dem Zufall, wer Ihre Kinder betreut, sondern entscheiden Sie selbst!

Als Vormund sollten Sie eine Person oder Personen benennen, die uneingeschränkt vertrauenswürdig sind. Es ist natürlich sinnvoll hier Personen einzubeziehen, die bereits eine gewisse Bindung zu den Kindern haben. Das sind klassischer Weise nahe Verwandte oder Freunde.

Sollten Sie mehrere Personen zur Auswahl haben, können Sie diese entweder gemeinsam als Vormund benennen oder diese ersatzweise aufnehmen. Ist der erste Vormund verhindert , haben Sie noch eine Ersatzperson. Bitte beachten Sie, dass nur Ehegatten gemeinsam als Vormund benannt werden können. Andernfalls ist nur eine ersatzweise Benennung möglich.

Das Familiengericht wird für den Fall einer Vormundernennung Ihre Auswahl auch gründlich prüfen, ob die ernannten Personen tauglich sind, das Amt auszuüben. Daher ist eine sorgfältige Auswahl Ihrerseits wichtig.

Wenn Sie vom anderen Elternteil Ihrer Kinder getrennt leben, haben Sie meist kein Interesse daran, dass dieser Elternteil irgendwie auf Ihr Vermögen zugreifen kann. Da mit Ihrem Tod aber auch die Vermögenssorge betreffend minderjährige Kinder kraft Gesetzes auf den anderen Sorgeberechtigten über geht, würde der andere Elternteil im Falle Ihres Todes über das Erbe des Kindes und so mittelbar auch über Ihre Vermögen entscheiden können.

Diese Situation kann dadurch umgangen werden, dass dem anderen Elternteil zumindest für das ererbte Vermögen die Vermögenssorge entzogen wird. Dieser kann dann nicht über das Erbe verfügen. Ab seinem 18. Lebensjahr kann das Kind für sein Vermögen dann selbst handeln.

Da es einem getrennten oder geschiedenen Elternteil mit minderjährigen Kindern bei seinem Tod vorrangig darauf ankommt, dass die Kinder abgesichert sind und der andere Elternteil nicht an das Vermögen herankommt, ist zusätzlich ein Ergänzungspfleger erforderlich. Diese Person vertritt dann das minderjährige Kind und bei wesentlichen Verfügungen über das Vermögen des Kindes muss der Ergänzungspfleger zustimmen.

So hat man nochmals die Sicherheit, dass der andere Elternteil sich nicht unrechtmäßig am Erbe des minderjährigen Kindes bereichert. Als Ergänzungspfleger sollte eine andere Person eingesetzt werden, als die, die zum Testamentsvollstrecker ernannt ist. Denn auf diese Weise gewährleistet man den maximalen Schutz für das Kind. Daher ist es besser hier zwei verschiedene Personen einzusetzen.