General- und Vorsorgevollmacht

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In jeder Lebenslage auf Nummer sicher.

Das Thema "Vollmacht" ist sehr sensibel, da es ein großes Maß an Vertrauen zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten erfordert. Dennoch ist es wichtig, gerade für den Ernstfall gut aufgestellt zu sein. Lassen Sie es daher gar nicht erst soweit kommen. Sorgen Sie für sich und Ihre Liebsten vor. Nur so kann es eine Entlastung darstellen, wenn Sie selbst nicht in der Lage sind, Ihre Geschäfte selbst zu tätigen.

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Fragen & Antworten

Mit „General-und Vorsorgevollmacht“ wird eine Vollmacht bezeichnet, die im Wesentlich zwei Bereiche umfasst.

Zum einen den vermögensrechtlichen Bereich einer Person. Dies betrifft alle Angelegenheit, die der Vollmachtgeber in seinem Vermögen hat. Hier gibt es keine Einschränkungen, sodass Immobilie ebenso erfasst sind wie sämtliches Bankguthaben. Der Vorteil, die Vollmacht in ihrem Ausübungsbereich nicht einzuschränken, ist, dass sie dann auch für alle nur denkbaren Fälle verwendet werden kann. Der Vollmachtgeber kann nämlich vorher nicht wissen, welche Handlungen der Bevollmächtigte für ihn vornehmen muss. Werden nun einzelne Bereiche herausgenommen, ist die Vollmacht im Zweifel nicht mehr verwendbar.

Zum anderen wird auch die Gesundheitsfürsorge abgedeckt. Es herrscht der weit verbreitete Irrglaube, dass allein aufgrund einer familiären Stellung bei Krankheit die Befugnis besteht, im Krankenhaus informiert zu werden oder Entscheidungen zu treffen. Dem ist nicht so! Wenn es gewünscht ist, dass in dem Fall von Krankheit eine bestimmte Person über den weiteren Verlauf entscheidet, ist immer eine Vorsorgevollmacht notwendig. Nur so ist sichergestellt, dass kein Betreuer vom Gericht bestellt wird, der dann die Entscheidungen trifft.

Da die General-und Vorsorgevollmacht so weitreichend ist, ist bei der Auswahl der Bevollmächtigten äußerte Vorsicht geboten. Es sollte eine Person aus dem näheren Umfeld sein. Es muss Vertrauen zu dieser Person bestehen, da sie im Zweifel dafür verantwortlich ist, sämtliche Angelegenheiten für den Vollmachtgeber zu regeln. Klassischerweise bevollmächtigen sich Ehegatten gegenseitig sowie ihre Kinder. Hier gibt es aber keine Regel. Es kann die Person oder Personen gewählt werden, zu welchen das Vertrauen am größten ist.

Sollte eine Vollmacht an eine Person erteilt worden sein, die später nicht mehr gewünscht ist, ist es wichtig, die Vollmacht für diese Person ausdrücklich zu widerrufen. Sollte dieser Bevollmächtigte im Besitz einer Vollmacht sein, muss diese in jedem Fall (ggf. gerichtlich) zurückgefordert werden, da der Bevollmächtigte ansonsten weiter aufgrund des Anscheins einer wirksamen Vollmacht Geschäfte für den Vollmachtgeber tätigen kann.

In dieser Vollmacht haben wir uns bewusst dazu entschieden keine Reihenfolge der Bevollmächtigten vorzunehmen. Zwar wird dies in einigen Vollmachten so gehandhabt. Allerdings gilt diese Reglung nie gegenüber Dritten, sondern immer nur im Innenverhältnis, also dem Verhältnis der Bevollmächtigten untereinander. Im Ergebnis verhindert diese Regelung gerade nicht, dass ein nachrangig Bevollmächtigter auch keine Entscheidungen treffen kann. Vielmehr suggeriert es dem Vollmachtgeber dieses falsche Bild. Bei einer Reihenfolge im Innenverhältnis handelt es sich daher praktisch nur um eine mögliche psychische Barriere eines Bevollmächtigten.

Natürlich stellt sich der Vollmachtgeber nun zu Recht die Fragen, wie soll der Missbrauch dann verhindert werden. Die Antwort ist so simpel wie ernüchternd: Gar nicht! Hält ein Bevollmächtigter das Original der Vollmacht in den Händen, kann er, wenn er es darauf anlegt, dem Vollmachtgeber vor allem finanziell schaden. Um dieses Risiko möglichst zu verringern, sollte bei der Auswahl der Bevollmächtigten sehr besonnen und vorsichtig vorgegangen werden. Es stellt sich hier eben die Fragen, ob man im Vollbesitz seiner Kräfte selbst auswählen will, wer im Fall der Fälle entscheidet und dieser Person vertraut. Oder eben die Alternative in Kauf nimmt, dass möglicherweise ein Fremder vom Gericht beauftragt wird, sämtliche Angelegenheiten zu regeln. In den meisten Fällen überwiegt das Vertrauen zu nahestehenden Personen, sodass die General-und Vorsorgevollmacht die bessere Wahl ist.

Grundsätzlich können auch Minderjährige bevollmächtigt werden. Da es für den Minderjährigen keinen Nachteil bedeutet, ist die Vollmacht an einen Minderjährigen grundsätzlich wirksam. Es stellt sich aber natürlich die Frage, wie sinnvoll diese Vollmacht ist. Im Zweifel wird der Vollmachtgeber nicht wollen, dass ein Minderjähriger für ihn entscheidet.

Es kann aber natürlich den Vorteil haben, dass Kinder in eine einheitliche Vollmacht auch schon vor Volljährigkeit aufgenommen werden können, ohne dass das Dokument mit ihrer Volljährigkeit nochmal geändert werden muss. Gerade bei Teenagern kann es daher angemessen sein, auch den Minderjährigen, der bald volljährig wird, schon aufzunehmen.