Auf nummersicher, auch nach der Trennung

Testament für Getrenntlebende

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Wenn Sie sich von dem anderen Elternteil Ihres Kindes getrennt haben, spielen oft viele Dinge eine Rolle, sodass Sie nicht auch noch über Ihren eigenen Tod nachdenken wollen. Allerdings sind die Konsequenzen bei einem Untätigbleiben im Zweifel immens. Solange Sie verheiratet sind, würde Ihr getrenntlebender Ehepartner noch gesetzlicher Erbe werden. 

Wollen Sie das verhindern, müssen Sie anderweitig testieren. Doch damit nicht genug. Sollte Ihnen – auch unverheiratet – etwas zustoßen und Ihr Kind bzw. Ihre Kinder als minderjährige erben, kann der andere Elternteil aufgrund seines Sorgerechts über den von Ihnen an die Kinder vererbten Nachlass verfügen. Wenn Sie diesen Zugriff auf Ihr Vermögen durch den Ex-Partner ausschließen wollen, sind spezielle Regelungen erforderlich. In dem vorliegenden Testament sind all diese Dinge berücksichtigt, sodass Sie und Ihre Kinder im Fall der Fälle bestens abgesichert sind.

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Testamentsvollstrecker

Bis zu welchem Alter der Kinder soll der Testamentsvollstrecker über das 18. Lebensjahr hinaus tätig sein?

Ergänzungspfleger

Fragen & Antworten

Das Getrenntlebendentestament soll nicht erst geschiedenen Eltern zur Verfügung stehen, sondern vor allem auch den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Scheidung absichern. Warum ist das aber so dringend erforderlich?

Wenn Ehegatten voneinander getrennt leben und noch kein Scheidungsantrag gestellt wurde, ist der andere Ehegatte beim Tod des anderen einer der gesetzlichen Erben. Er würde also einen nicht unerheblichen Teil des Vermögens erben. Wenn sich Eheleute aber getrennt haben, ist das in den meisten Fällen nicht mehr gewünscht. Daher kann nur durch ein entsprechendes Testament sichergestellt werden, dass der Ehegatte im eigenen Todesfall nicht als gesetzlicher Erbe profitiert.

Falls zusätzlich noch minderjährige Kinder vorhanden sind, ist ein spezielles Testament ein absolutes Muss. Denn auch wenn der Ehegatte von der Erbfolge ausgeschlossen ist, verwaltet er ohne entsprechende Regelungen das Erbe der Kinder, sodass dadurch wieder ein ungewollter Zugriff erfolgt. Gleiches gilt natürlich auch für unverheiratete Eltern im Fall der Trennung.

Das „Getrenntlebendentestament“ umfasst also alle erbrechtlich notwendigen Regelungen, um dem Noch-bzw. Ex-Ehegatten bzw. Partner im Fall des eigenen Todes den Zugriff auf das Vermögen zu verwehren.

Erben sind – juristisch ausgedrückt – die Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen. Sie treten in jeder Hinsicht in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Dabei ist es egal, um welche Art von Vermögen es sich handelt. Gleiches gilt natürlich auch für Verbindlichkeiten und Schulden. Alles was zuvor dem Verstorbenen gehört hat, geht kraft Gesetzes auf die Erben über.

Sind mehrere Erben berufen, steht ihnen der Nachlassgemeinsam zu, sodass keiner ohne die anderen Erben entscheiden kann.

Ein Erbe kann nicht für einen bestimmten Gegenstand eingesetzt werden, sondern nur für den Nachlass als Ganzes. Sofern einzelne Sachen an bestimmte Personen gehen sollen, ist das Vermächtnis rechtlich das richtige Mittel. Auch wenn im Wesentlichen das gesamte Vermögen durch Vermächtnisse verteilt wird, muss dennoch ein Erbe bestimmt werden. Dies schon allein aus dem Grund, weil es (mindestens) eine Person geben muss, die der Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen wird. Mithin muss immer ein Erbe bestimmt werden.

Beim Testamentsvollstrecker handelt es sich um eine Art Nachlassverwalter. Zwar steht ihm aufgrund seiner Funktion kein Anteil am Nachlass zu, allerdings kann nur er über die einzelnen Gegenstände verfügen. Er ist es also der,der den Nachlass unter den Erben aufteilt.

Gerade bei minderjährigen Erben ist der Vorteil, dass der andere Elternteil im Fall einer Trennung nicht auf das ererbte Vermögen der Kinder zugreifen kann. Außerdem wird es in vielen Fällen sinnvoll sein, dass Kinder mit ihrem 18. Lebensjahr nicht direkt allein über möglicherweise größeres Vermögen verfügen können. Daher liegt das Erbe bis zu einem vom Erblasser bestimmten Alter noch in der Hand des Testamentsvollstreckers, der darüber entscheiden kann, wofür das Kind Geld oder Gegenstände aus dem Nachlass erhält.

Da es einem getrennten oder geschiedenen Elternteil mit minderjährigen Kindern bei seinem Tod vorrangig darauf ankommt, dass die Kinder abgesichert sind und der andere Elternteil nicht an das Vermögen herankommt, ist zusätzlich ein Ergänzungspfleger erforderlich. Diese Person vertritt dann das minderjährige Kind und bei wesentlichen Verfügungen über das Vermögen des Kindes muss der Ergänzungspfleger zustimmen.

So hat man nochmals die Sicherheit, dass der andere Elternteil sich nicht unrechtmäßig am Erbe des minderjährigen Kindes bereichert. Als Ergänzungspfleger sollte eine andere Person eingesetzt werden, als die, die zum Testamentsvollstrecker ernannt ist. Denn auf diese Weise gewährleistet man den maximalen Schutz für das Kind. Daher ist es besser hier zwei verschiedene Personen einzusetzen.