Sorgerechtsvollmacht an Dritten

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Wenn beide Eltern verhindert sind, kann nur ein ausreichend bevollmächtigter Dritten Handlungen für ein minderjähriges Kind vornehmen. Lassen Sie Ihr Kind bei längerer Abwesenheit nicht ungeschützt.

Handlungsunfähigkeit bei einem minderjährigen Kind ist der Albtraum jeder Eltern. Damit Sie Personen, die Ihr Kind betreuen, davor schützen, ist eine entsprechende Vollmacht von beiden Sorgeberechtigten nötig. Es gibt zahlreiche Situationen, in welchen Entscheidungen nötig sind. Daher soll die Vollmacht alle Eventualitäten absichern. 

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Fragen & Antworten

Eltern mit minderjährigen Kindern obliegt das Sorgerecht für diese bis zu ihrem 18. Lebensjahr. Das Sorgerecht kann einem Elternteil allein oder beiden Eltern gemeinschaftlich zustehen. Sollte ein Elternteil nun verhindert sein, für das Kind zu handeln, gibt es kurzfristig keine Person, die Entscheidungen für das Kind treffen kann. Dabei kann es vielfältige Gründe geben, weshalb ein Elternteil (kurzfristig) nicht für sein Kind sorgen kann. Neben Krankheiten können auch ein (beruflicher) Auslandsaufenthalt oder andere Verpflichtungen dazu führen, dass ein Andere für das Kind entscheiden muss.

Hier kommt die Sorgerechtvollmacht ins Spiel. Durch diese Vollmacht werden sämtlich Rechte eines Elternteils betreffend die elterliche Sorge auf den anderen Sorgeberechtigten zur alleinigen Ausübung oder auf einen Dritten übertragen. Dieser kann dann, wenn die Sorgeberechtigten verhindert sind, Entscheidungen für das Kind treffen. So wird vermieden, dass wichtige Ereignisse versäumt werden, weil niemand für das Kind handeln konnte.

Wenn keine Sorgerechtsvollmacht vorliegt, kann nur das zuständige Gericht eingeschalten werden, das dann einen Vormund für das Kind bestellt, der seine Interessen wahrnimmt. Das kann auf einfache Weise vermieden werden, wenn eine Sorgerechtsvollmacht vorab erstellt wird.

Bei alleinsorgeberechtigten Elternteilen kann die Sorgerechtsvollmacht grundsätzlich nur an einen Dritten erteilt werden, da es nun mal keinen anderen Sorgeberechtigten gibt. Bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern kann es ebenfalls sinnvoll sein, einen Dritten zu bevollmächtigen. Es kann unzweifelhaft auch vorkommen, dass beide Eltern gemeinsam (kurzfristig) verhindert sind, eine wichtige Entscheidung für das Kind zu treffen. Das kann nur gewährleistet werden, wenn ein Anderer dazu bevollmächtigt wurde. Bei gemeinsam Sorgeberechtigten sollte natürlich eine Abstimmung hinsichtlich des Dritten erfolgen. Andernfalls müssen die von den Elternteilen jeweils bevollmächtigten Personen auch gemeinsam handeln. Wenn das nicht gewünscht ist, sollte derselbe Dritte als Bevollmächtigter gewählt werden.