Nichts ist schlimmer als im Krankenhaus bei einem geliebten Menschen zu stehen und nicht handeln zu können. Entgegen einer landläuftigen Annahme erhalten Familienmitglieder nicht automatisch Auskunft oder dürfen über weitere Behandlungen entscheiden. Damit diese Entscheidungen letztlich nicht von einem Fremden getroffen werden, benötigen Sie eine Vorsorgevollmacht. Damit ist der Bevollmächtigte in der Lage, alle Entscheidungen zu treffen, die Ihren Gesundheitszustand betreffen.
Vorsorgevollmacht
Fragen & Antworten
Sofern eine Vollmacht über den vermögensrechtlichen Bereich nicht gewünscht ist, kann auch nur eine Vorsorgevollmacht erteilt werden. Diese betrifft nur den Bereich der Gesundheitsfürsorge. Hier sollte der Vollmachtgeber nicht dem Irrglauben erliegen, dass Kinder „automatisch“ Informationen vom Arzt oder Krankenhaus erhalten. Um das zu gewährleisten, ist eine Vorsorgevollmacht unerlässlich. Sie entbindet die behandelnden Ärzte gegenüber dem Bevollmächtigten von der Schweigepflicht und verleiht ihnen das Recht, den in einer Patientenverfügung geäußerten Willen Ausdruck zu verschaffen.
Die Vorsorgevollmacht muss deutlich von der Patientenverfügung unterschieden werden. Die Patientenverfügung ist nur die Erklärung einer Person, wann medizinische Maßnahmen unterlassen werden sollen. Sie enthält keinen Bevollmächtigten und somit keine Person, die den in der Patientenverfügung geäußerten Willen auch durchsetzt. Daher ist in jedem Fall eine Vorsorgevollmacht notwendig. Sofern es der Vollmachtgeber wünscht, kann er auch noch eine Patientenverfügung erstellen, was dann als eine Art Handlungsanweisung für den Bevollmächtigten dient.
Grundsätzlich können auch Minderjährige bevollmächtigt werden. Da es für den Minderjährigen keinen Nachteil bedeutet, ist die Vollmacht an einen Minderjährigen grundsätzlich wirksam. Es stellt sich aber natürlich die Frage, wie sinnvoll diese Vollmacht ist. Im Zweifel wird der Vollmachtgeber nicht wollen, dass ein Minderjähriger für ihn entscheidet.
Es kann aber natürlich den Vorteil haben, dass Kinder in eine einheitliche Vollmacht auch schon vor Volljährigkeit aufgenommen werden können, ohne dass das Dokument mit ihrer Volljährigkeit nochmal geändert werden muss. Gerade bei Teenagern kann es daher angemessen sein, auch den Minderjährigen, der bald volljährig wird, schon aufzunehmen.
Da die General-und Vorsorgevollmacht so weitreichend ist, ist bei der Auswahl der Bevollmächtigten äußerte Vorsicht geboten. Es sollte eine Person aus dem näheren Umfeld sein. Es muss Vertrauen zu dieser Person bestehen, da sie im Zweifel dafür verantwortlich ist, sämtliche Angelegenheiten für den Vollmachtgeber zu regeln. Klassischerweise bevollmächtigen sich Ehegatten gegenseitig sowie ihre Kinder. Hier gibt es aber keine Regel. Es kann die Person oder Personen gewählt werden, zu welchen das Vertrauen am größten ist.
Sollte eine Vollmacht an eine Person erteilt worden sein, die später nicht mehr gewünscht ist, ist es wichtig, die Vollmacht für diese Person ausdrücklich zu widerrufen. Sollte dieser Bevollmächtigte im Besitz einer Vollmacht sein, muss diese in jedem Fall (ggf. gerichtlich) zurückgefordert werden, da der Bevollmächtigte ansonsten weiter aufgrund des Anscheins einer wirksamen Vollmacht Geschäfte für den Vollmachtgeber tätigen kann.
In dieser Vollmacht haben wir uns bewusst dazu entschieden keine Reihenfolge der Bevollmächtigten vorzunehmen. Zwar wird dies in einigen Vollmachten so gehandhabt. Allerdings gilt diese Reglung nie gegenüber Dritten, sondern immer nur im Innenverhältnis, also dem Verhältnis der Bevollmächtigten untereinander. Im Ergebnis verhindert diese Regelung gerade nicht, dass ein nachrangig Bevollmächtigter auch keine Entscheidungen treffen kann. Vielmehr suggeriert es dem Vollmachtgeber dieses falsche Bild. Bei einer Reihenfolge im Innenverhältnis handelt es sich daher praktisch nur um eine mögliche psychische Barriere eines Bevollmächtigten.
Natürlich stellt sich der Vollmachtgeber nun zu Recht die Fragen, wie soll der Missbrauch dann verhindert werden. Die Antwort ist so simpel wie ernüchternd: Gar nicht! Hält ein Bevollmächtigter das Original der Vollmacht in den Händen, kann er, wenn er es darauf anlegt, dem Vollmachtgeber vor allem finanziell schaden. Um dieses Risiko möglichst zu verringern, sollte bei der Auswahl der Bevollmächtigten sehr besonnen und vorsichtig vorgegangen werden. Es stellt sich hier eben die Fragen, ob man im Vollbesitz seiner Kräfte selbst auswählen will, wer im Fall der Fälle entscheidet und dieser Person vertraut. Oder eben die Alternative in Kauf nimmt, dass möglicherweise ein Fremder vom Gericht beauftragt wird, sämtliche Angelegenheiten zu regeln. In den meisten Fällen überwiegt das Vertrauen zu nahestehenden Personen, sodass die General-und Vorsorgevollmacht die bessere Wahl ist.